Satzung des Turn- und Sportverein Stelle von 1907 und 1919 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Stelle von 1907 und 1919 e.V.“, kurz „TSV Stelle“. Er hat seinen Sitz in Stelle. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lüneburg unter der Nr. VR 110099.
  2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports sowie des Musikwesens. Er wird insbesondere verwirklicht durch
      • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport-, Spiel- und Musikübungen,
      • Durchführung von Sport- und Musikveranstaltungen sowie Kursen,
      • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und der Musik.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gliederung

  1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen, denen vorrangig die Organisation ihres Sport- und Musikbetriebs gem. § 2 Abs.1 obliegt.
  2. Die Abteilungen wählen einen Abteilungsvorsitzenden und bei Bedarf und nach eigenem Ermessen weitere Vorstandsmitglieder.
  3. Die Abteilungen sorgen für die Erfassung ihrer Mitglieder.
  4. Sämtliche Abteilungen bilden gemeinsam den Verein

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • Ordentlichen Mitgliedern,
  • Passiven Mitgliedern,
  • Ehrenmitgliedern

Mitglieder des TC Stelle e.V. werden nur auf Antrag Mitglieder im TSV Stelle von 1907/19 e.V.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der sich durch die Geschäftsstelle vertreten lässt. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters/in. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in den Gesamtvorstand anrufen. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand über die Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum 30.06. oder 31.12. zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    1. bei Beitragsrückständen, die trotz dreimaliger schriftlicher Mahnungen nicht beglichen werden,
    2. wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
    4. wegen groben unsportlichen Verhaltens.
  4. Der Ausschluss wegen Beitragsrückstände wird durch die Geschäftsstelle ausgesprochen und dem Mitglied mit einfacher Post an die letztbekannte Anschrift zugestellt.
  5. Ausschlüsse aufgrund der unter 3.2 bis 3.4 genannten Gründe spricht der Vorstand mit einfacher Mehrheit aus. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief an die letztbekannte Anschrift zuzustellen.  Ein Widerspruch gegen den Ausschluss ist zulässig. Er ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Zugang schriftlich beim Vorstand einzulegen und schriftlich zu begründen. Über diesen Widerspruch entscheidet nach Vorlage der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit. Diese Entscheidung ist endgültig und nicht durch einen weiteren Rechtsbehelf anfechtbar.
  6. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Die Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Teilnahme kann durch Wartelisten eingeschränkt sein.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen (Grund- und ggf. Spartenbeiträge sowie Aufnahmegebühr) verpflichtet.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • der Gesamtvorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    dem / der     1. Vorsitzenden,
    dem / der     stellvertretenden Vorsitzenden
    dem / der     Schatzmeister / in
    dem / der     Sportwart / in
    dem / der     Liegenschaftswart / in
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    In geraden Jahren der / die 1. Vorsitzende, und der / die Sportwart / in. In ungeraden Jahren der / die stellvertretende Vorsitzende, der / die Schatzmeister / in und der / die Liegenschaftswart / in.
    Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
    Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    Verschiedene Vorstandsposten können nicht in einer Person vereinigt werden.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich mindestens zu zweit.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    Er ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilung und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeiten.
    1. Ist es nicht möglich, eine Mitgliederversammlung durchzuführen, wird der Vorstand, den Vereinm it einem vorläufigen Haushalt, in Anlehnung des Vorjahreshaushaltes, bis zur nächstmöglichen Mitgliederversammlung, führen.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Vorstandsbeauftragte einzusetzen. Diese Vorstandsbeauftragten sind insbesondere:
    ein / e   Beauftragter / e       Schriftführer / in
    ein / e   Beauftragter / e       Öffentlichkeitsarbeit
    ein / e   Beauftragter / e       Jugendarbeit
    ein / e   Beauftragter / e       Seniorenarbeit
    ein / e   Beauftragter / e       für die Liegenschaft   Hermann-Maack-Halle
    ein / e   Beauftragter / e       für die Liegenschaft  Sportplatz Kurze Heide
    ein / e   Beauftragter / e       für die Liegenschaft  Fußballplatz und dazugehörende Gebäude
    Weitere Beauftragte können bei Bedarf ernannt werden. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

  6. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

§ 10 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
    1. dem Vorstand
    2. den Abteilungsleitern und / oder einem weiteren Vertreter aus der Abteilungsleitung.

Diese haben bei Abstimmungen nachfolgende Stimmen: (nicht zusätzliche Personen)
Abteilungen bis zu 100 Mitgliedern 1 Stimme
Abteilungen bis zu 300 Mitgliedern 2 Stimmen
Abteilungen bis zu 600 Mitgliedern 3 Stimmen
Abteilungen über 600 Mitgliedern 4 Stimmen

  1. Der Gesamtvorstand hat das Recht, bei Erfordernis, die Beauftragten zu anstehenden Gesamtvorstandssitzungen einzuladen.

  1. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Beiträge, Abteilungsbeiträge, Gebühren und Umlagen, den Aufnahmegebühren sowie deren Fälligkeiten. Dieses wird in der Beitrags-Ordnung dokumentiert.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es fordert oder wenn 1/10 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen
  3. Entlastung und Wahl des Vorstands
  4. Wahl der Kassenprüfer/innen
  5. Genehmigung des Haushaltsplans
  6. Satzungsänderungen
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Beschlussfassung über Anträge
  9. Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch die Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge im Vereinsschaukasten der Geschäftsstelle des Vereins an der Hermann-Maack-Turnhalle und auf dessen Homepage. Zwischen dem Aushang und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

Anträge zur Tagesordnung sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem ( r )/ihrem( r ) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche und geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
  3. Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  4. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur die unter § 4 benannten Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen und passiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 16 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 17 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren drei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist nach Unterbrechung von einer Wahlperiode zulässig.
  2. Die Kassenprüfer/innen haben den Jahresabschluss des Vereins einschließlich der Bücher und Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederver-sammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassen-geschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 18 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstandes bestätigt. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 19 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vor-sitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der von dem/der Vorsitzenden bzw. Ver-sammlungsleiter/in jeweils zu benennenden Schriftführer/in zu unterschreiben.

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Stelle, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 17. März 2006 beschlossen worden.

Diese Satzungsänderungen sind in vorliegender Form von der Mitgliederversammlung am 21.02.2013 in den § 9 geändert, § 10 Absatz 1 im Abschnitt 1.2 geändert, um den Abschnitt 1.3 erweitert, geändert im Absatz 2 und im § 21 ergänzt, beschlossen und in Kraft getreten.

Diese Satzungsänderungen sind in vorliegender Form von der Mitgliederversammlung am 22.02.2021 in den § 4 Unterpunkt 4 geändert, § 7 Abs. 3 geändert, § 9 Abs. 4.1ergänzt, § 10 Abs. 1.3 gestrichen, Abs. 2 und Abs. 3 ergänzt, sowie § 12 Unterpunkt - Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit, gestrichen, beschlossen und in Kraft getreten.

Stelle, den 20. Februar 2021

 

Peter Krumstroh (1. Vorsitzender)

Christoph Langschwager (Schatzmeister)

Astrid Jobmann (Stv. Vorsitzende)

Thomas Garbers (Liegenschaftswart)

Antje Koch (Sportwartin)